Stand: 03.09.20 17:00 Uhr

Cum-Ex-Geschäfte der Warburg Bank: Was wir wissen

Bei Cum-Ex-Geschäften war es 2016 für die Behörden extrem schwer zu beweisen, dass die zurückerstattete Steuer nicht vorher doch bezahlt wurde. Stimmt das?

In ihren Stellungnahmen zum Fall Warburg betont die Hamburger Finanzbehörde, die Beweislast beim Aufdecken der Cum-Ex-Geschäfte liege beim Finanzamt, deswegen seien die Fälle schwer aufzuklären. Darüber sind Experten aus anderen Bundesländern verwundert, denn es gilt auch hier ein alter Grundsatz: Bei Steuererstattungen - und darum geht es bei Cum-Ex-Geschäften - tragen im Normalfall nicht die Behörden die Beweislast, sondern der Steuerpflichtige. Dies bestätigte Anfang 2016 das Finanzgericht Hessen in einem Urteil zu Cum-Ex. "Wie die Hamburger Behörde zu der Rechtsauffassung kommt, die Beweislast liege bei ihr, kann ich mir nicht erklären. Das ist schlicht falsch", sagt der Mannheimer Steuerprofessor Christoph Spengel, der sich intensiv mit den Cum-Ex-Geschäften beschäftigt. "Es gibt seit Jahren eine gefestigte und immer wieder bestätigte Rechtsprechung: Wer eine Steuerrückerstattung haben will, muss den Sachverhalt beweisen." Auch Mitarbeiter von Finanzbehörden anderer Bundesländer sind über die Argumente der Hamburger Kollegen verwundert. 

Dieses Thema im Programm:

Das Erste | Panorama | 03.09.2020 | 21:45 Uhr